Satzung


§ 1 Name und Sitz
            Der 1923 gegründete Verein führt den Namen:
                        Mieterverein Penzberg und Umgebung e.V.
            Er hat seinen Sitz in Penzberg und ist in das Vereinsregister des
            Amtsgerichts Weilheim eingetragen. Der Verein ist Mitglied des
            Landesverbandes bayerischer Mietervereine e.V.



§ 2 Zweck des Vereins
            Der Verein hat den Zweck, alle berechtigten Interessen der Mieter in
            Bezug auf  Miet- u. Wohnrecht, Miete, Wohnungsverhältnisse, sozialen
            Wohnungsbau und Berufsgenossenschaftswesen zu fördern. Er kann
            dazu alle notwendig erscheinenden Maßnahmen ergreifen.



§ 3 Mitgliedschaft
            Mitglied des Vereins kann jeder Mieter oder Untermieter werden, der
            diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufge-
            nommen werden, wenn von Ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine
            Förderung desselben zu erwarten ist. Der Verein steht auf demo-
            kratischer Grundlage und ist konfessionell und parteipolitisch neutral.



§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluß
            Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Berechtigten.
            Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme eine Mitgliedskarte und die Vereinssatzung.

             Die Mindestmitgliedschaft beträgt 2 Kalenderjahre.
 
       
      Die Mitgliedschaft erlischt:
               a) durch freiwilligem Austritt mit einer schriftlichen, an eine
                    Vierteljahresfrist gebundene Kündigung für das Ende eines Kalenderjahres.
               b) durch den Tod oder durch Ausschluß


           
   Der Ausschluß kann durch den Vorstand erfolgen:
               a) wenn das Mitglied mit Beiträgen oder Teilen, trotzt Mahnung im Rückstand bleibt.
               b) wenn sein Verhalten sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins
                    nicht vereinbaren läßt.  


       
      Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
            Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Vorstandschaft, innerhalb
            eines Monats nach Empfang der Mitteilung.  Bis zur Entscheidung über die
            Berufung kann er sein Mitgliedsrecht nicht ausüben. Das Mitgliedsbuch incl.
            die Vereinssatzung bleiben Eigentum des Vereins und sind mit Beendigung
            der  Mitgliedschaft, an die Vereinsgeschäftsstelle zurückzugeben.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
            Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
           Den Mitgliedern wird u.a gewährt:
               a) kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten
               b) Bezug eines vom Verein oder vom Landesverband herausgegebenen
                    Mitteilungsblattes (Zeitung).
               c) Rechtschutz auf Kosten des Vereins vor Gericht, wenn der Verein ein
                    besonderes Interesse an der Durchführung der Sache hat oder es sich um
                    ein Verfahren handelt, daß in einer Tätigkeit des Mitgliedes im Auftrag des
                   Vereins seinen Grund hat.
               d) Die Möglichkeit des Beitritts zu einer, vom Vorstand angebotenen Mietrecht-
                   schutzversicherung gem.§ 6, 2 b         
      
            Nähere Bestimmungen über die Rechtsberatung und die Gewährung von Recht-
            schutz trifft der Vorstand.

            Bei der Inanspruchnahne der Einrichtungen des Vereins, hat sich das Mitglied
            durch Vorlage des Mitgliedsbuches auszuweisen.



§ 6 Mitgliedsbeitrag
            1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu zahlen.
               Der Jahresbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Die Höhe der Aufnahme-
               gebühr und des Jahresbeitrages bestimmt der erweiterte Vorstand. Er kann sie
               mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr abändern. Die Mitgliederversammlung
               hat das Recht eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.

            2. Die Höhe des Beitrages ist gestaffelt nach:
               a) Mitgliedschaft oder
               b) Mitgliedschaft plus Mietrechtschutzversicherung

            3. Die Beitragspflicht beginnt mit der Anmeldung. Der Beitrittsmonat ist voll zu zahlen.
                Erfolgt die Anmeldung während des Jahres, wird der Beitrag anteilsmäßig fällig.


       
      4. Ehepartner oder 1 Kind eines verstorbenen Mitgliedes können die bestehende
                Mitgliedschaft fortsetzen.
   

       
      5. Personen die von auswärts zuziehen und an Ihrem bisherigen Wohnsitz
                 bereits einem Mieterverein des DMB´s angehörten, haben bei Eintritt keine
                Aufnahmegebühr zu entrichten.



§ 7 Organe des Vereins
             1. Organe des Vereins sind:
                a) der Vorstand    b) der erweiterte Vorstand  
                c) die Mitgliederversammlung.



§ 8 Der Vorstand
             1. Der Vorstand besteht aus 4 von der Mitgliederversammlung je mit einfacher
                 Mehrheit schriftlich gewählten Vereinsmitgliedern:
                      dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
                      dem Schriftführer und dem Kassenführer.


       
      2. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:
                      dem 2. Kassier, dem 2. Schriftführer,  3 Revisoren u. Beisitzern.


       
      3. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
                der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für
                sich alleine vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der 2.Vorsitzende
                nur von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf, wenn der
                1.Vorsitzende verhindert ist.


          
    4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Für ein Vorstands-
                mitglied, daß während der Amtsdauer ausscheidet, findet in der nächsten
                Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.



§ 9 Aufgaben des Vorstandes
             1. Dem Vorstand und erweiterten Vorstand obliegt die Beschlußfassung über
                sämtliche Vereinsangelegenheiten soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
                vorbehalten sind.


       
       2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der erweiterte Vorstand eine
                 Geschäftsstelle errichten und die erforderlichen ehrenamtlichen oder haupt-
                 amtlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.


       
       3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung die vom Vorstand beschlossen wird.


§ 10 Mitgliederversammlung
             1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der
                Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Der
                Landesverband, dem der Verein angeschlossen ist, ist unter Beilegung der
                Tagesordnung mit derselben Frist einzuladen.


        
      2. Die Mitgliederversammlung hat neben den Ihr durch das Gesetz zugewiesenen
                Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
                  a) Geschäftsbericht                            
                  b) Jahresabschluß   
                  c) Entlastung des Vorstandes           
                  d) Wahl des Vorstandes
                  e) Wahl des erweiterten Vorstandes
                  f) Kündigung der Mitgliedschaft im
                      Deutschen Mieterbund, Bayern eV.
                  g)  Satzungsänderungen                     
                  h) Auflösung des Vereins.


        
      3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen
                Stellvertreter geleitet.


        
      4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel im 1.Kalendervierteljahr
                stattfinden, weitere Versammlungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist.


        
      5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
                schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einzureichen.


        
      6. Die Versammlung ist stets beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit,
                mit Ausnahme von Anträgen auf Auflösung, auf Satzungsänderung und auf
                Kündigung der Mitgliedschaft beim Deutschen Mieterbund, Bayern e.V.
                Hierzu ist ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


        
      7. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom
                Versammlungsleiter und 2 Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.



§ 11 Wählbarkeit
             1. In den Vorstand und zur Mitarbeit dürfen nur Mitglieder berufen werden, die
                volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.


             2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.


§ 12 Rechnungsprüfer
             1. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, unvermutet in jedem Kalenderjahr eine
                Kassenprüfung und eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und
                Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen und dem Vorsitzenden
                und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

             2. Der Landesverband bayerischer Mietervereine ist berechtigt, Abschriften
                der Kassen und Buchführungsberichte und Abschriften der Niederschriften
                über die Mietgliederversammlungen vom Vereinsvorstand einzuholen.


§ 13 Auflösung des Vereins
             1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens 6 Wochen vor der
                Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorsitzenden
                eingereicht werden. Es darf zu ihm nur Beschluß gefaßt werden, wenn der
                Deutsche Mieterbund, Bayern e.V. durch einen bei Ihm, mindestens
                4 Wochen vor der Versammlung eingegangenen eingeschriebenen Brief von
                Zeit und Ort der Versammlung, der Tagesordung und dem Antrag  auf
                Auflösung unterrichtet worden ist.

             2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
                Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder
                darstellen muß. Steht eine solche  Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine
                neue Versammlung einzuberufen, zu der der Landesverband wiederum durch
                einen eingeschriebenen Brief und mit einer Frist von 4 Wochen einzuladen ist.
                Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht darauf für die Entscheidung zuständig,
                ob die ¾ Mehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.

             3. Das Vermögen des Vereins verwaltet der Deutsche Mieterbund, Bayern e.V.
                mit der Auflage, es einem innerhalb eines Jahres nach der Auflösung
                wiedererrichteten Mietervereins, der Mitglied des Landesverbandes geworden ist,
                zu übergeben. Nach Ablauf der Frist fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen
                Teilen den Penzberger Kindergärten zu.


§ 14 Geschäftsjahr
             Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 15 Gerichtsstand
             Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und
             Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

             Diese Satzung wurde errichtet am 1. Januar 1948, aktualisiert 1994 und 2002 und
             in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim eingetragen.

Penzberg,  Mai 2002