2. Die Höhe des Beitrages ist gestaffelt nach:
a)
Mitgliedschaft oder
b)
Mitgliedschaft plus Mietrechtschutzversicherung
3. Die Beitragspflicht
beginnt mit der Anmeldung. Der Beitrittsmonat ist voll zu zahlen.
Erfolgt die Anmeldung während des Jahres, wird der Beitrag anteilsmäßig fällig.
4. Ehepartner oder 1 Kind eines verstorbenen Mitgliedes können die bestehende
Mitgliedschaft fortsetzen.
5. Personen die von auswärts zuziehen und an Ihrem bisherigen Wohnsitz
bereits einem Mieterverein des DMB´s angehörten, haben bei
Eintritt keine
Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 von der
Mitgliederversammlung je mit einfacher
Mehrheit schriftlich gewählten Vereinsmitgliedern:
dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem
Kassenführer.
2. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich
aus:
dem 2. Kassier, dem 2.
Schriftführer, 3 Revisoren u. Beisitzern.
3. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB
sind der Vorsitzende und
der
stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für
sich
alleine vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der 2.Vorsitzende
nur von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen
darf, wenn der
1.Vorsitzende verhindert ist.
4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
beträgt zwei Jahre. Für ein Vorstands-
mitglied, daß während der Amtsdauer ausscheidet, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand und erweiterten Vorstand
obliegt die Beschlußfassung über
sämtliche Vereinsangelegenheiten soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann
der erweiterte Vorstand eine
Geschäftsstelle errichten und die erforderlichen ehrenamtlichen oder haupt-
amtlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.
3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Der
Landesverband, dem der Verein angeschlossen ist, ist unter Beilegung der
Tagesordnung mit derselben Frist einzuladen.
2. Die Mitgliederversammlung hat neben den Ihr
durch das Gesetz zugewiesenen
Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht
b) Jahresabschluß
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl des erweiterten Vorstandes
f) Kündigung der Mitgliedschaft im
Deutschen Mieterbund, Bayern eV.
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
oder dessen
Stellvertreter geleitet.
4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel im
1.Kalendervierteljahr
stattfinden, weitere Versammlungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist.
5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7
Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einzureichen.
6. Die Versammlung ist stets beschlußfähig. Sie
beschließt mit einfacher Mehrheit,
mit
Ausnahme von Anträgen auf Auflösung, auf Satzungsänderung und auf
Kündigung der Mitgliedschaft beim Deutschen Mieterbund, Bayern e.V.
Hierzu ist ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Über den Gang der Versammlung ist eine
Niederschrift zu führen, die vom
Versammlungsleiter und 2 Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wählbarkeit
1. In
den Vorstand und zur Mitarbeit dürfen nur Mitglieder berufen werden, die
volljährig und im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte sind.
2. Sämtliche Ämter sind
Ehrenämter.
§ 12 Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet,
unvermutet in jedem Kalenderjahr eine
Kassenprüfung und eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und
Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen und dem Vorsitzenden
und
der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
2. Der Landesverband bayerischer
Mietervereine ist berechtigt, Abschriften
der Kassen und Buchführungsberichte und
Abschriften der Niederschriften
über die Mietgliederversammlungen vom
Vereinsvorstand einzuholen.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins
muß mindestens 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorsitzenden
eingereicht werden. Es darf zu ihm nur
Beschluß gefaßt werden, wenn der
Deutsche Mieterbund, Bayern e.V. durch einen
bei Ihm, mindestens
4 Wochen vor der Versammlung eingegangenen
eingeschriebenen Brief von
Zeit und Ort der Versammlung, der
Tagesordung und dem Antrag auf
Auflösung unterrichtet worden ist.
2. Der Antrag bedarf zu
seiner Annahme einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens
die Hälfte der Vereinsmitglieder
darstellen muß. Steht eine solche
Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine
neue Versammlung einzuberufen, zu
der der Landesverband wiederum durch
einen eingeschriebenen Brief und mit einer
Frist von 4 Wochen einzuladen ist.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht
darauf für die Entscheidung zuständig,
ob die ¾ Mehrheit auch mehr als die
Hälfte der Mitglieder darstellt.
3. Das Vermögen des
Vereins verwaltet der Deutsche Mieterbund, Bayern e.V.
mit der Auflage, es einem innerhalb eines
Jahres nach der Auflösung
wiedererrichteten Mietervereins, der Mitglied des
Landesverbandes geworden ist,
zu übergeben. Nach Ablauf der Frist fällt
das Vermögen des Vereins zu gleichen
Teilen den Penzberger Kindergärten zu.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 15 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Ansprüche und
Streitigkeiten zwischen dem Verein und den
Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
Diese Satzung wurde
errichtet am 1. Januar 1948, aktualisiert 1994 und 2002 und
in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Weilheim eingetragen.
Penzberg, Mai 2002