Rechtschutzversicherung des Deutschen Mieterbundes DMB
Als Mitglied unseres Mietervereins sind Sie versichert. Im Falle einer gerichtlichen
Auseinandersetzung übernimmt
die Versicherung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtschutzversicherung
( ARB 75 ) Gerichtskosten und gesetzliche Honorare der Anwälte, sofern
und soweit Sie diese
zu tragen haben. Lediglich eine Selbstbeteiligung von 102.26 EURO je
Versicherungsfall muss von Ihnen übernommen werden.
Auszugsweise erläuterte Bedingungen:
§ 1 Versicherter Personenkreis
1. Vertragspartner der Rechtschutzversicherung ist der Mieterverein
aufgrund
eines
Gruppenversicherungsvertrages. Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages
sind Sie daher regelmäßig versichert, es sei denn, Sie haben
die Versicherung
ausdrücklich und zulässigerweise
abgelehnt.
2. Versichert ist das Vereinsmitglied, wenn es den Mietvertrag selbst
(mit) unterzeichnet
hat. Weitere Unterzeichner des Mietvertrages sind ohne
Prämienaufschlag ebenfalls versichert. Lediglich die vom eigenen
Rechtsanwalt berechnete Erhöhungsgebühr gemäß §
6 BRAGO ( 3/10 Gebühr
je zusätzlicher Auftraggeber)
ist nicht versichert ( Ausnahme: der Ehe- oder
Lebenspartner wird mitverklagt ).
§ 2 Leistungen der Rechtschutz-Versicherung / Umfang des
Versicherungsschutzes
1. Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen
unserer
Mitglieder aus Miet- und Pachtverträgen in ihrer Eigenschaft als Mieter,
Untermieter
oder Pächter. Hierunter fallen nicht z.B. die Streitigkeit zwischen
Wohnungsnachbarn oder mit
Verwaltungsbehörden, etwa wegen Wohngeldes
o.ä. ....
2. Der
Versicherungsschutz gilt für die vom Mitglied selbst bewohnte Wohnung.
Eine Garage oder
ein Einstellplatz ist ohne Prämienaufschlag mitversichert,
wer sie/er im Wohnungsmietvertrag
miterfasst ist.
Zweitwohnungen,
Ferienwohnungen ( Datschen ), zusätzlich gemietete Garagen,
PKW-
Einstellplätze u.ä.
sind nur dann versichert, wenn sie der Rechtschutz-
versicherung zusätzlich gemeldet worden sind, diese
die Aufnahme in den
Versicherungsschutz bestätigt hat und eine zusätzliche Prämie
gezahlt wird. Nur
die Zweitwohnung alleine kann nicht versichert werden.
Die Nutzung der
vorgenannten Objekte muss auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung
beruhen.
Dingliche Nutzungsrechte ( z.B. Nießbrauch, Dienstbarkeiten etc. ) und
Ansprüche, die auf
den Erwerb
eines dinglichen Rechts gerichtet sind, fallen
nicht unter Versicherungsschutz. Dies gilt
auch für Ansprüche aufgrund von
Investitionen der Mieter, welche vor Versicherungsbeginn für das Nutzungs-
objekt aufgewendet wurden, entstanden sind oder noch entstehen. Nicht
versichert sind Wohneinheiten, die überwiegend gewerblich genutzt werden,
auch
nicht anteilig.
Bei höchstens hälftiger gewerblicher Nutzung kommt ent-
sprechen Teil-Rechtschutz in
Betracht. Eine
Versicherung für rein gewerblich
genutzte Objekte ist nicht möglich.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Wohneinheiten und andere
versicherbare Objekte
in
der Bundesrepublick Deutschland.
4. Für jeden
Versicherungsfall übernimmt die Rechtschutz-Versicherung bis zu
25.000,-- DM
§ 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes / Wartezeit
1. Der
Versicherungsschutz beginnt mit Annahme des Versicherungsantrages durch
den
Rechtschutzversicherer. Danach dem Verein betretende Mitglieder sind ab
dem Tag des tatsächlichen
Beitritts versichert.
2. Gemäß § 14 Abs.3
Satz 3 ARB 75 beginnt mit diesem Datum eine dreimonatige
Wartezeit. Innerhalb dieser
Wartezeit und vor Versicherungsbeginn
eingetretenen
/
eintretende Versicherungsfälle sind
nicht versichert.
3. Der Versicherungsfall
ist nicht erst der Beginn der gerichtlichen Auseinander- setzung: Gemäß § 14 Abs.3
Satz 3 ARB 75 gilt er in dem Zeitpunkt als
eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner
oder ein Dritter
begonnen hat
oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu
verstoßen. Auf eine etwas vereinfachte Formel gebracht, bedeutet dies, daß der
Versicherungsfall bereits
ausgelöst wird
durch ein Ereignis, welches nach
allgemeiner Lebenserfahrung geeignet
ist, den späteren Rechtsstreit
herbeizuführen. So kann z.B. die bloße mündliche Ankündigung einer
Mieterhöhung oder einer
Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter,
auch wenn sie in dieser Form unwirksam ist, als
schadenauslösendes
Ereignis
für den späteren Prozess angesehen werden, denn in diesem Zeitpunkt war das
zu
versichernde Risiko
für den Versicherten nicht mehr ungewiss. Der Abschluß
einer bloßen Zweckversicherung
für eine schon abzusehenden Schaden soll auf
diese Weise verhindert werden.
Sie widerspräche dem Versicherungs-Gedanken
und führte zu einer uferlosen Ausdehnung der
zu übernehmenden
Fälle und wäre
eine unbillige ( und unbezahlbare ! ) Belastung der schon bestehenden
Versichertengemeinschaft.
Dreht sich beispielsweise ein Rechtsstreit um Mängel der Mietsache, tritt der
Versicherungsfall grundsätzlich
bereits mit Entstehung der Mangels ein.
4. Mit Ende der
Mitgliedschaft im Mieterverein erlischt auch der Versicherungs-
schutz. Das gleiche gilt
auch bei Tod des Vereinsmitgliedes.
§ 5 Obliegenheiten
1. Nach Eintritt eines
Versicherungsfalles hat das Mitglied unverzüglich die
Beratung des Mietervereins
wahrzunehmen. Diesem muss ernsthaft die
Gelegenheit gegeben werden, duch Beratung, Schriftwechsel und /
oder
Verhandlungen
die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen, also eine
Prozess zu vermeiden.
2. Das Mitglied hat zudem
weitere Obliegenheiten zu erfüllen. Insbesondere muss
der Beginn einer
gerichtlichen Auseinandersetzung dem Versicherer unverzüglich
angezeigt werden. Kostenauslösende
Maßnahmen ( z.B. Erhebung
einer Klage
oder Einlegung der Berufung ) sind vorher mit dem Versicherer abzustimmen
( §
15 ARB 75 ).
3. Bei Verletzung dieser
Obliegenheiten kann der Versicherer denKostenschutz
ablehnen.
§ 6 Antrag auf Rechtschutz
Der Antrag auf Gewährung von Kostenschutz
für einen Versicherungsfall ist
über den Mieterverein zu stellen. Der Mieterverein prüft und bestätigt ggf. dem
Versicherer, ob eine vorgerichtliche Beratung stattgefunden hat, der Mitglieds-
beitrag gezahlt wurde und die Sache
hinreichende Erfolgsaussichten hat und
nicht mutwillig ist ( § 17 ARG 75 ). Der Mieterverein leitet die Unterlagen dann
an die Rechtschutz-Versicherung weiter.
Bitte beachten Sie, daß eine Erläuterung und Wiedergabe der
Versicherungsbedingungen hier nicht ganz vollständig sein kann und
auch der Wortlaut nicht immer dem Vertragstext gleich
ist. Andernfalls
würde der Rahmen eines Merkblattes gesprengt.
Bei noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Mieterverein.