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Rechtschutzversicherung des Deutschen Mieterbundes DMB

Als Mitglied unseres Mietervereins sind Sie versichert. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung übernimmt die Versicherung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung
( ARB 75 ) Gerichtskosten und gesetzliche Honorare der Anwälte, sofern und soweit Sie diese zu tragen haben. Lediglich eine Selbstbeteiligung von 102.26 EURO je Versicherungsfall muss von Ihnen übernommen werden.

Auszugsweise erläuterte Bedingungen:

§ 1 Versicherter Personenkreis

1.    Vertragspartner der Rechtschutzversicherung ist der Mieterverein aufgrund
        eines Gruppenversicherungsvertrages. Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages
        sind Sie daher regelmäßig versichert, es sei denn, Sie haben die Versicherung
        ausdrücklich und zulässigerweise abgelehnt.

2.    Versichert ist das Vereinsmitglied, wenn es den Mietvertrag selbst
        (
mit) unterzeichnet hat. Weitere Unterzeichner des Mietvertrages sind ohne    
       
Prämienaufschlag ebenfalls versichert. Lediglich die vom eigenen
        Rechtsanwalt berechnete Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO ( 3/10 Gebühr
        je zusätzlicher Auftraggeber) ist nicht versichert ( Ausnahme: der Ehe- oder        
       
Lebenspartner wird mitverklagt ).

§ 2 Leistungen der Rechtschutz-Versicherung / Umfang des Versicherungsschutzes

1.    Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen unserer    
       
Mitglieder aus Miet- und Pachtverträgen in ihrer Eigenschaft als Mieter,
        Untermieter oder Pächter. Hierunter fallen nicht z.B. die Streitigkeit zwischen
        Wohnungsnachbarn oder mit Verwaltungsbehörden, etwa wegen Wohngeldes
        o.ä. ....
       
 2.    Der Versicherungsschutz gilt für die vom Mitglied selbst bewohnte Wohnung.
        Eine Garage oder ein Einstellplatz ist ohne Prämienaufschlag mitversichert,
        wer sie/er im Wohnungsmietvertrag miterfasst ist. Zweitwohnungen,                    
       
Ferienwohnungen ( Datschen ), zusätzlich gemietete Garagen, PKW-
        Einstellplätze u.ä. sind nur dann versichert, wenn sie der Rechtschutz-
       
versicherung zusätzlich gemeldet worden sind, diese die Aufnahme in den
        Versicherungsschutz bestätigt hat und eine zusätzliche Prämie gezahlt wird. Nur
        die Zweitwohnung alleine kann nicht versichert werden. Die Nutzung der
        vorgenannten Objekte muss auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruhen.
        Dingliche Nutzungsrechte ( z.B. Nießbrauch, Dienstbarkeiten etc. ) und
        Ansprüche, die auf den Erwerb eines dinglichen Rechts gerichtet sind, fallen
        nicht unter Versicherungsschutz. Dies gilt auch für Ansprüche aufgrund von
        Investitionen der Mieter, welche vor Versicherungsbeginn für das Nutzungs-
       
objekt aufgewendet wurden, entstanden sind oder noch entstehen. Nicht
        versichert sind Wohneinheiten, die überwiegend gewerblich genutzt werden,
        auch nicht anteilig. Bei höchstens hälftiger gewerblicher Nutzung kommt ent-
       
sprechen Teil-Rechtschutz in Betracht. Eine Versicherung für rein gewerblich
        genutzte Objekte ist nicht möglich.

3.     Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Wohneinheiten und andere
        versicherbare Objekte in der Bundesrepublick Deutschland.

4.     Für jeden Versicherungsfall übernimmt die Rechtschutz-Versicherung bis zu
        25.000,-- DM

§ 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes / Wartezeit

1.     Der Versicherungsschutz beginnt mit Annahme des Versicherungsantrages durch
        den Rechtschutzversicherer. Danach dem Verein betretende Mitglieder sind ab
        dem Tag des tatsächlichen Beitritts versichert.

2.     Gemäß § 14 Abs.3 Satz 3 ARB 75 beginnt mit diesem Datum eine dreimonatige
        Wartezeit. Innerhalb dieser Wartezeit und vor Versicherungsbeginn
        eingetretenen / eintretende Versicherungsfälle sind nicht versichert.

3.     Der Versicherungsfall ist nicht erst der Beginn der gerichtlichen Auseinander-        setzung: Gemäß § 14 Abs.3 Satz 3 ARB 75 gilt er in dem Zeitpunkt als
        eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat
        oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu
        verstoßen. Auf eine etwas vereinfachte Formel gebracht, bedeutet dies, daß der
        Versicherungsfall bereits ausgelöst wird durch ein Ereignis, welches nach
        allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den späteren Rechtsstreit
        herbeizuführen. So kann z.B. die bloße mündliche Ankündigung einer
        Mieterhöhung oder einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter,
        auch wenn sie in dieser Form unwirksam ist, als schadenauslösendes Ereignis
        für den späteren Prozess angesehen werden, denn in diesem Zeitpunkt war das
        zu versichernde Risiko für den Versicherten nicht mehr ungewiss. Der Abschluß
        einer bloßen Zweckversicherung für eine schon abzusehenden Schaden soll auf
        diese Weise verhindert werden. Sie widerspräche dem Versicherungs-Gedanken
        und führte zu einer uferlosen Ausdehnung der zu übernehmenden Fälle und wäre
        eine unbillige ( und unbezahlbare ! ) Belastung der schon bestehenden
        Versichertengemeinschaft.
        Dreht sich beispielsweise ein Rechtsstreit um Mängel der Mietsache, tritt der
        Versicherungsfall grundsätzlich bereits mit Entstehung der Mangels ein.

4.     Mit Ende der Mitgliedschaft im Mieterverein erlischt auch der Versicherungs-
       
schutz. Das gleiche gilt auch bei Tod des Vereinsmitgliedes.

§ 5 Obliegenheiten

1.     Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat das Mitglied unverzüglich die
        Beratung des Mietervereins wahrzunehmen. Diesem muss ernsthaft die
        Gelegenheit gegeben werden, duch Beratung, Schriftwechsel und / oder
        Verhandlungen die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen, also eine
        Prozess zu vermeiden.

2.    Das Mitglied hat zudem weitere Obliegenheiten zu erfüllen. Insbesondere muss
       der Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Versicherer unverzüglich
        angezeigt werden. Kostenauslösende Maßnahmen ( z.B. Erhebung einer Klage
        oder Einlegung der Berufung ) sind vorher mit dem Versicherer abzustimmen
        ( § 15 ARB 75 ).

3.     Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann der Versicherer denKostenschutz
        ablehnen.

§ 6 Antrag auf Rechtschutz

        Der Antrag auf Gewährung von Kostenschutz für einen Versicherungsfall ist
        über den Mieterverein zu stellen. Der Mieterverein prüft und bestätigt ggf. dem
        Versicherer, ob eine vorgerichtliche Beratung stattgefunden hat, der Mitglieds-
        beitrag gezahlt wurde und die Sache hinreichende Erfolgsaussichten hat und
        nicht mutwillig ist ( § 17 ARG 75 ). Der Mieterverein leitet die Unterlagen dann
        an die Rechtschutz-Versicherung weiter.

Bitte beachten Sie, daß eine Erläuterung und Wiedergabe der Versicherungsbedingungen hier nicht ganz vollständig sein kann und
auch der Wortlaut nicht immer dem Vertragstext gleich ist. Andernfalls

würde der Rahmen eines Merkblattes gesprengt.
Bei noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Mieterverein.